Das Obergericht zitiert im übrigen nicht nur die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen, sondern weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst unerwähnt gelassen habe, dass er seine Wohnung (nach dem Diebstahl) aufgesucht und die Schlüssel selbst kontrolliert habe. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe mit seiner Cousine am Telefon gesprochen und diese habe ihm bestätigt, dass vier Schlüssel in der Schatulle seien. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer in der Folge laufend und in wesentlichen Punkten korrigieren müssen.