c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich weder am Türschloss noch am Lenkrad des Fahrzeugs Spuren gefunden haben, welche auf ein gewaltsames Öffnen und Inbetriebsetzen hindeuten würden. Unter diesen Umständen kommt der Frage, wo sich die Autoschlüssel befunden haben, wesentliche Bedeutung zu. - 7 -