Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer stets ausgesagt habe, er habe ab Fahrzeugübernahme immer fünf Schlüssel in seinem Gewahrsam gehabt, teilweise zu Hause, auf Mann oder im Büro. Allein der Umstand, dass er sich unterschiedlich geäussert habe, ob sich der fünfte Schlüssel zur Zeit des Diebstahls im Büro oder zu Hause befunden habe, sei nicht derart gravierend widersprüchlich, dass dies „die Glaubwürdigkeit des Klägers und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Vorfall Ende Februar / anfangs März 2000 Grundsätzlich und ganz massiv erschüttern“ könnte (angefochtenes Urteil, KG act. 2, S. 11).