Ob sich der fünfte Schlüssel zur Zeit des Diebstahls zu Hause oder im Büro befunden habe, sei ein unwesentliches Detail. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer stets ausgesagt habe, er habe ab Fahrzeugübernahme immer fünf Schlüssel in seinem Gewahrsam gehabt, teilweise zu Hause, auf Mann oder im Büro.