12/4 Ziff. 10). In der polizeilichen Befragung vom 11. April 2000 habe er demgegenüber ausgeführt, der fünfte Schlüssel habe sich zu Hase befunden (BG act. 12/1 S. 16). Auf den Widerspruch zur Schadenanzeige aufmerksam gemacht, habe er geantwortet: „Dann ist es halt so gewesen, wie ich es im Schadenformular aufgeführt habe“ (S. 16). Diese Aussage habe er in derselben Befragung aus eigenem Antrieb korrigiert, er habe den fünften Schlüssel am Tag nach dem Diebstahl in sein Büro geholt (S. 18). Dabei sei er in der Folge geblieben.