rin ausgefüllt - habe er geäussert, er habe bei der Fahrzeugübergabe fünf Schlüssel erhalten, und diese seien stets in seinem Gewahrsam gewesen. Dabei hätten sich drei Schlüssel zu Hause und 1 Schlüssel auf Mann befunden und der fünfte Schlüssel entweder ebenfalls zuhause oder im Büro. Der einzige Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers habe darin bestanden, dass er sich unterschiedlich über den Aufbewahrungsort des fünften Schlüssel zur Tatzeit geäussert habe: In der Schadenanzeige an die Beschwerdegegnerin habe er angegeben, der fragliche Schlüssel sei im Büro gewesen (BG act. 12/4 Ziff.