b) Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, grundsätzlich treffe zwar zu, dass widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Schlüsselverhältnisse geeignet seien, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten zu wecken. Zu denken sei dabei etwa an widersprüchliche Angaben zur Anzahl der ihm bei der Fahrzeugübernahme abgegebenen Schlüssel und überhaupt über die Anzahl Schlüssel, welche bis zum Eintritt des Schadenfalls in seinem Besitze gewesen seien. Gleichwertig seien widersprüchliche Aussagen dazu, ob er vorübergehend anderen Personen Schlüssel zur Verfügung gestellt habe. Im hier zu beurteilenden Fall habe der Beschwerdeführer dazu nicht widersprüchlich ausgesagt.