2. a) Das Obergericht setzt sich in der Erwägung III/2b d es angefochtenen Beschlusses eingehend mit den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Autoschlüssel auseinander (KG act. 2 S. 8 - 11) und kommt in der abschliessenden Würdigung zum Schluss, aus den dargelegten Umständen des Verschwindens und der Zerstörung des Mercedes, insbesondere auch aufgrund des dargelegten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, ergäben sich gravierende Zweifel, ob der Mercedes dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen abhanden gekommen sei und gegen seinen Willen zerstört worden sei (S. 13).