Die Beklagte beantragt, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act. 16). Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Der Kläger leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert erstreckter Frist (KG act. 13). II. 1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO.