Mit Urteil vom 25. Juni 2004 wies auch das Obergericht (II. Zivilkammer) die Klage ab. Die bezirksgerichtliche Abweisung der Widerklage blieb unangefochten, weshalb das Obergericht mit Beschluss desselben Tages davon Vormerk nahm, dass diesbezüglich das bezirksgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (OG act. 71 = KG act. 2). 2. Der Kläger führt gegen das genannte obergerichtliche Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die Klage im - 4 - Umfang von Fr. 50'000.-- nebst Zins gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1).