Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) wies mit Urteil vom 28. Juli 2003 sowohl die Klage wie die Widerklage vollumfänglich ab, auferlegte dem Kläger 10/11 und der Beklagten 1/11 der Gerichtskosten und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Beklagte (BG act. 43 = OG act. 48). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht (OG act. 49).