b) Am 26. März 2002 erhob der Kläger unter Beilage der entsprechenden Weisung des Friedensrichteramtes X beim Bezirksgericht Zürich Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 1 und 2). Es handelte sich hierbei um eine Teilklage entsprechend dem Kaufpreis des Mercedes. Der Kläger behielt sich ein Nachklagerecht vor (BG act. 2 S. 3 Ziff. 1). Mit ihrer Klageantwort erhob die Beklagte Widerklage über Fr. 5'678.65 zuzüglich Zins (BG act. 11).