Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus Versicherungsvertrag ab, erklärte sich unter Berufung auf Art. 40 VVG rückwirkend per 26. Februar 2000 nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden und stellte dem Kläger Rechnung für die von ihr im Zusammenhang mit dem Brand des Fahrzeugs erbrachten Leistungen (für Feuerwehreinsatz und Bergungs- und Abschleppkosten) in Höhe von Fr. 5'431.50 (BG act. 4/6).