Der Kläger erstattete am gleichen Abend Diebstahlsanzeige bei der Kreiswache Zürich 2). Am 1. März 2000 um ca. 22.45 Uhr wurde das Fahrzeug in der Gemeinde B. brennend aufgefunden. Am 22. März 2000 reichte der Kläger bei der Beklagten, bei welcher das Fahrzeug kaskoversichert war, eine Schadenersatzanzeige ein. Er meldete den Mercedes als gestohlen und legte eine Liste der im Auto befindlichen Gegenstände dazu (BG act. 12/4 und 12/5).