{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040138_2005-02-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/52F8509CEBB95F00C1256FBD004EF28F_AA040138.pdf", "Checksum": "75e55ca82668469be3137979f61027f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:50", "Checksum": "ac5a4e0eb1057f07e2d1ec0dd58c23fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138\nRegeste:\nRüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n4. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe ab 30. Juni 2000 einen\nAuslandaufenthalt für sechs Monaten geplant. Während dieser Zeit hätte er sein\nFahrzeug nicht gebraucht. Das Obergericht gehe nun davon aus, dass das Fahrzeug während rund sechs Monaten ständig an Wert verloren hätte und der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hätte damit rechnen können, das Fahrzeug\nvor der geplanten Auslandabwesenheit zum Kaufpreis von Fr. 50'000.-- wiederverkaufen zu können, woraus folge, dass der Beschwerdeführer aus einem Versicherungsfall finanziell profitiert hätte. Vorab, so der Beschwerdeführer, sei in Erinnerung zu rufen, dass rechtskräftig feststehe, dass er weder straf- noch zivilrechtlich Versicherungsbetrug versucht habe. Im übrigen habe er seit langem ein\nsolches Fahrzeug gesucht und sich sehr gefreut, als er endlich eines gefunden\nhabe. Es handle sich somit nicht um eine Wertanlage, sondern um ein Liebhaberobjekt, weswegen den Beschwedeführer ein solcher Wertverlust nicht gekümmert\nhätte. Zudem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in keinen finanziellen\nSchwierigkeiten gesteckt habe. Es sei ihm nicht um den Wert des Fahrzeugs,\nsondern um dessen Besitz gegangen, von welchem er auch nach der Rückkehr\nvon seinem Auslandsaufenthalt noch lange hätte profitieren können. Auch wenn\nman - wie es das Obergericht willkürlich tue - vom rein finanziellen Aspekt ausginge, wäre es die Differenz zwischen dem Wertverlust von sechs Monaten zu\nden vier neuen Winterpneus und allfälligen eigenen Verkaufsbemühungen nicht\nwert, das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugsversuchs und\nder daraus zwangsläufig resultierenden beruflichen Folgen für ihn als Polizeibeamten einzugehen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Beweiswürdigung\ndurch das Obergericht sei ebenfalls willkürlich (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 2c).\n- 10 -\n\nb) Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich offensichtlich auf Erwägung III/2c des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 11 f.). Das Obergericht hält\ndarin ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe sich über den Kauf gefreut,\nsei in keinen finanziellen Schwierigkeiten gewesen, hätte einen Monat vor dem\nVorfall noch neue Winterpneus gekauft und wäre, sollte er eines Betrugsversuchs\nund weiterer Delikte überführt werden, das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung und wohl auch schwerwiegender Folgen in beruflicher Hinsicht eingegangen.\nEs hat also die Argumente, die der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren\nvorbringt, nicht übersehen. Es hält jedoch fest - und dies ist die zentrale Feststellung der gerügten Erwägung - es könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte - wollte er das Fahrzeug nicht behalten - aus dem Versicherungsfall nicht\nfinanziell profitiert. Dass diese Feststellung falsch bzw. willkürlich sei, zeigt der\nBeschwerdeführer nicht auf. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Argument des finanziellen Profits aus einem Versicherungsfall nicht allein steht, sondern nur eines von mehreren Indizien bildet, welche zur abschliessenden Würdigung des Obergerichts und damit zur Klageabweisung führten.\n\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als jedenfalls nicht willkürlich und ist die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nDer Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss für das Kassationsverfahren ko-\nsten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO).\n- 11 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 305.-- Schreibgebühren,\nFr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.–– (inklusive\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung), je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}