{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040138_2005-02-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/52F8509CEBB95F00C1256FBD004EF28F_AA040138.pdf", "Checksum": "75e55ca82668469be3137979f61027f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:50", "Checksum": "ac5a4e0eb1057f07e2d1ec0dd58c23fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138\nRegeste:\nRüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\nc) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich weder am Türschloss noch\nam Lenkrad des Fahrzeugs Spuren gefunden haben, welche auf ein gewaltsames\nÖffnen und Inbetriebsetzen hindeuten würden. Unter diesen Umständen kommt\nder Frage, wo sich die Autoschlüssel befunden haben, wesentliche Bedeutung zu.\n- 7 -\n\nDas Obergericht zitiert im übrigen nicht nur die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen, sondern weist darauf hin,\ndass der Beschwerdeführer zunächst unerwähnt gelassen habe, dass er seine\nWohnung (nach dem Diebstahl) aufgesucht und die Schlüssel selbst kontrolliert\nhabe. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe mit seiner Cousine am Telefon gesprochen und diese habe ihm bestätigt, dass vier Schlüssel in der Schatulle seien. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer in der Folge laufend und in wesentlichen Punkten korrigieren müssen. Die Widersprüche in seinen Aussagen\nseien offensichtlich und liessen sich mit blossem Erinnerungslücken oder auch\ndurch den situationsbedingten Stress nicht erklären (KG act. 2 S. 11).\n\nMit diesen zusätzlichen Argumenten des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass diese nicht zutreffen. Das Obergericht verfällt nicht in Willkür, wenn es auf Grund von mehreren\nWidersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers an dessen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zweifelt. Die Rüge ist unbegründet.\n\n3. a) Unter Ziffer 2 lit. b der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer\nmit dem Umstand, dass weder am Türschloss noch am Lenkrad des Fahrzeugs\nSpuren gefunden werden konnten, welche auf ein gewaltsames Öffnen bzw. Inbetriebsetzen hindeuten würden. Er nennt Möglichkeiten, welche eine Wegfahrt\noder einen Abtransport des Fahrzeugs ohne solche Spuren erklären könnten:\nNachschlüssel, Abtransport mit einem Tieflader. Er hält dafür, solche müssten als\nRestversion bestehen bleiben, solange die Beschwerdegegnerin nicht den Gegenbeweis erbringe. Allein mit der Tatsache, dass weder am Türschloss noch am\nLenkrad Spuren eines gewaltsamen Öffnens oder einer gewaltsamen Inbetriebnahme gefunden worden seien, sei kein solcher Gegenbeweis erbracht. Es sei\nwillkürlich, die fehlenden Spuren ohne jegliche weiteren konkreten Indizien zu\nUngunsten des Beschwerdeführers als Anlass für erhebliche Zweifel an dessen\nDarstellung zu qualifizieren (KG act. 1 S. 3).\n- 8 -\n\nb) Der Beschwerdeführer nennt keine konkrete Erwägung des Obergerichts, auf\nwelche er Bezug nimmt.\n\nAuf Seite 7 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest, gemäss Bericht\neines kriminaltechnischen Prüfungslabors fänden sich an den fünf Schlüsseln keine Abformmasse, keine Abtastspuren oder Spannspuren. Immerhin sei gemäss\ndem Bericht eine spurenfreie Abtastung mit einer rechnergesteuerten Maschine\nmöglich. Somit sei das Kopieren eines Schlüssel möglich gewesen, allenfalls sogar spurenfrei. Doch dazu hätte es besonderer Fachkenntnisse und wohl eines\ngrossen technischen Aufwandes bedurft. Konkrete Hinweise, dass jemand eine\nsolche Kopie angefertigt hätte, lägen nicht vor. Das Obergericht hält weiter fest,\ndenkbar sei, dass jemand am Abend des 26. Februar 2000 den damals auf dem\nPult des Beschwerdeführers bei der Polizei liegenden Schlüssel behändigt, den\nMercedes des Beschwerdeführers geöffnet und den Schlüssel wieder auf das Pult\ngelegt hätte. Auch für diese Variante bestünden keine konkreten Hinweise. Selbst\nwenn man davon ausgehen wollte, so das Obergericht weiter, es hätte jemand\ndiesen auf dem Pult liegenden Schlüssel vorübergehend behändigt oder von einem Schlüssel Kopien angefertigt, so spreche wenig dafür, dass dieser dann das\nteure Fahrzeug nach einer wohl aufwändigen Beschaffung des Schlüssel oder einer Kopie wenige Tage später in Brand setzen würde (KG act. 2 S. 7 f.).\n\nDas Obergericht setzt sich also mit Möglichkeiten auseinander, welche die Wegnahme des Fahrzeugs, ohne dass Spuren von Gewaltanwendung hinterlassen\nworden wären, erklären könnten, weist aber darauf hin, dass für diese keine Anhaltspunkte bestünden und dass diese als unwahrscheinlich erschienen. Das\nFehlen von Spuren von Gewaltanwendung verbunden mit fehlenden Anhaltspunkten für eine vorübergehende Wegnahme eines Autoschlüssel bzw. für die\nspurenfreie Erstellung einer Kopie des Schlüssel, können als Indizien verstanden\nwerden, welche zweifeln lassen, dass der Mercedes dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen abhanden gekommen sei. Im übrigen stehen diese Anhaltspunkte nicht allein, sondern stützt das Obergericht seine abschliessende Würdigung auch auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Das Obergericht\nhält zudem in seiner abschliessenden Würdigung fest, selbst wenn man davon\n- 9 -\n\nausgehen wollte, es sei leicht möglich gewesen, den Mercedes zu öffnen und\nwegzufahren, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Beschwerdeführer vermöge eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles nicht darzutun (KG act.\n2 S. 13).\n\nEinen Nichtigkeitsgrund weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Erwägungen jedenfalls nicht nach.\n\n"}