{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040138_2005-02-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/52F8509CEBB95F00C1256FBD004EF28F_AA040138.pdf", "Checksum": "75e55ca82668469be3137979f61027f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:50", "Checksum": "ac5a4e0eb1057f07e2d1ec0dd58c23fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138\nRegeste:\nRüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\nAus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens\nvor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit\ndem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO).\nIn der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des\nvorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht\nSache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen\ndes geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche\nBeweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen,\nwelche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen\nAnnahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder\nnicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein\nsollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf\ndiese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spüh-\n- 5 -\n\nler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999,\nS. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen\nnach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nWillkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom\nSachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine Beweiswürdigung ist nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte\n(vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in\nder Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 4 zu § 288).\n\n2. a) Das Obergericht setzt sich in der Erwägung III/2b d es angefochtenen Beschlusses eingehend mit den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers\nzum Verbleib der Autoschlüssel auseinander (KG act. 2 S. 8 - 11) und kommt in\nder abschliessenden Würdigung zum Schluss, aus den dargelegten Umständen\ndes Verschwindens und der Zerstörung des Mercedes, insbesondere auch aufgrund des dargelegten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, ergäben sich\ngravierende Zweifel, ob der Mercedes dem Beschwerdeführer gegen dessen\nWillen abhanden gekommen sei und gegen seinen Willen zerstört worden sei (S.\n13).\n\nb) Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, grundsätzlich treffe zwar zu, dass widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Schlüsselverhältnisse geeignet seien,\nerhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten zu wecken.\nZu denken sei dabei etwa an widersprüchliche Angaben zur Anzahl der ihm bei\nder Fahrzeugübernahme abgegebenen Schlüssel und überhaupt über die Anzahl\nSchlüssel, welche bis zum Eintritt des Schadenfalls in seinem Besitze gewesen\nseien. Gleichwertig seien widersprüchliche Aussagen dazu, ob er vorübergehend\nanderen Personen Schlüssel zur Verfügung gestellt habe. Im hier zu beurteilenden Fall habe der Beschwerdeführer dazu nicht widersprüchlich ausgesagt. Von\nAnfang an - und so habe er auch die Schadenanzeige an die Beschwerdegegne-\n- 6 -\n\nrin ausgefüllt - habe er geäussert, er habe bei der Fahrzeugübergabe fünf Schlüssel erhalten, und diese seien stets in seinem Gewahrsam gewesen. Dabei hätten\nsich drei Schlüssel zu Hause und 1 Schlüssel auf Mann befunden und der fünfte\nSchlüssel entweder ebenfalls zuhause oder im Büro. Der einzige Widerspruch in\nden Aussagen des Beschwerdeführers habe darin bestanden, dass er sich unterschiedlich über den Aufbewahrungsort des fünften Schlüssel zur Tatzeit geäussert habe: In der Schadenanzeige an die Beschwerdegegnerin habe er angegeben, der fragliche Schlüssel sei im Büro gewesen (BG act. 12/4 Ziff. 10). In der\npolizeilichen Befragung vom 11. April 2000 habe er demgegenüber ausgeführt,\nder fünfte Schlüssel habe sich zu Hase befunden (BG act. 12/1 S. 16). Auf den\nWiderspruch zur Schadenanzeige aufmerksam gemacht, habe er geantwortet:\n„Dann ist es halt so gewesen, wie ich es im Schadenformular aufgeführt habe“ (S.\n16). Diese Aussage habe er in derselben Befragung aus eigenem Antrieb korrigiert, er habe den fünften Schlüssel am Tag nach dem Diebstahl in sein Büro geholt (S. 18). Dabei sei er in der Folge geblieben.\n\nOb sich der fünfte Schlüssel zur Zeit des Diebstahls zu Hause oder im Büro befunden habe, sei ein unwesentliches Detail. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer stets ausgesagt habe, er habe ab Fahrzeugübernahme immer fünf\nSchlüssel in seinem Gewahrsam gehabt, teilweise zu Hause, auf Mann oder im\nBüro. Allein der Umstand, dass er sich unterschiedlich geäussert habe, ob sich\nder fünfte Schlüssel zur Zeit des Diebstahls im Büro oder zu Hause befunden habe, sei nicht derart gravierend widersprüchlich, dass dies „die Glaubwürdigkeit\ndes Klägers und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Vorfall Ende Februar / anfangs März 2000 Grundsätzlich und ganz massiv erschüttern“ könnte\n(angefochtenes Urteil, KG act. 2, S. 11). Ein derart ungebührliches Aufbauschen\neines unwesentlichen Details sei willkürliche Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 2 f.\nZiff. 2a).\n\n"}