{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040138_2005-02-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/52F8509CEBB95F00C1256FBD004EF28F_AA040138.pdf", "Checksum": "75e55ca82668469be3137979f61027f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:50", "Checksum": "ac5a4e0eb1057f07e2d1ec0dd58c23fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AA040138\nRegeste:\nRüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040138/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael\nRiemer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der\nSekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nSitzungsbeschluss vom 28. Februar 2005\n\nin Sachen\n\nAnton R.,\n...,\nKläger, Appellant und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\n(Versicherung),\n...\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ....\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2004 (LB030075/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. a) Der Kläger kaufte im Juni 1999 von H. das Occasions-Fahrzeug Mercedes\nBenz 300 SL-24 Cabriolet (1. Inverkehrsetzung März 1992, Kilometerstand\n45'000) für Fr. 50'000.-- (Rechnung, BG act. 4/3). Nach seiner Darstellung stellte\nder Kläger am Abend des 26. Februar 2000 das Fahrzeug auf einem Güterumschlagplatz an der B-strasse 10 in Zürich ab und begab sich in Begleitung einer\nBekannten (R) ins benachbarte Restaurant „Entenhaus“ zum Abendessen. Als\nder Kläger und seine Begleitung wieder zum Fahrzeug zurückgekehrt seien, sei\ndieses nicht mehr dort gewesen. Der Kläger erstattete am gleichen Abend Diebstahlsanzeige bei der Kreiswache Zürich 2). Am 1. März 2000 um ca. 22.45 Uhr\nwurde das Fahrzeug in der Gemeinde B. brennend aufgefunden. Am 22. März\n2000 reichte der Kläger bei der Beklagten, bei welcher das Fahrzeug kaskoversichert war, eine Schadenersatzanzeige ein. Er meldete den Mercedes als gestohlen und legte eine Liste der im Auto befindlichen Gegenstände dazu (BG act. 12/4\nund 12/5).\n\nDer Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei Zürich stellte fest, dass beide\nFahrzeugtüren weder im Schloss- noch im Verriegelungsbereich Beschädigungen\naufwiesen und sich das Zündschloss unbeschädigt am ursprünglichen Ort befand.\nAlle drei Schlüssellöcher waren optisch gesehen intakt und es bestanden keinerlei\nHinweise, wonach die Zündung elektrisch überbrückt worden war, um den Motor\nzu starten. Aufgrund der vorgefundenen Spuren musste das Feuer seinen Anfang\nim Fahrgastraum genommen haben. Das Gesamtspurbild sowie der Brandort\n(abgelegenes Waldstück), die Ereigniszeit und der Brandherd deuten gemäss Bericht des Brandermittlungsdienst auf eine Brandstiftung hin (Vgl. BG act. 4/5 S. 1).\nDie Bezirksanwaltschaft Y eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den\nKläger wegen Brandstiftung, Betrugsversuch und Irreführung der Rechtspflege.\nDieses wurde mit Verfügung vom 19. März 2001 eingestellt, wobei die Kosten auf\ndie Staatskasse genommen und dem Kläger eine Umtriebsentschädigung und ei-\n- 3 -\n\nne Genugtuung (für die Verhaftung am Arbeitsplatz - der Kläger ist Kriminalpolizeibeamter - und drei Tage erlittene Untersuchungshaft) ausgerichtet wurde (BG\nact. 4/5).\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 2001 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus Versicherungsvertrag ab, erklärte sich unter Berufung auf Art. 40 VVG rückwirkend\nper 26. Februar 2000 nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden und\nstellte dem Kläger Rechnung für die von ihr im Zusammenhang mit dem Brand\ndes Fahrzeugs erbrachten Leistungen (für Feuerwehreinsatz und Bergungs- und\nAbschleppkosten) in Höhe von Fr. 5'431.50 (BG act. 4/6).\n\nb) Am 26. März 2002 erhob der Kläger unter Beilage der entsprechenden Weisung des Friedensrichteramtes X beim Bezirksgericht Zürich Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen\n(BG act. 1 und 2). Es handelte sich hierbei um eine Teilklage entsprechend dem\nKaufpreis des Mercedes. Der Kläger behielt sich ein Nachklagerecht vor (BG act.\n2 S. 3 Ziff. 1). Mit ihrer Klageantwort erhob die Beklagte Widerklage über Fr.\n5'678.65 zuzüglich Zins (BG act. 11).\n\nDas Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) wies mit Urteil vom 28. Juli 2003 sowohl\ndie Klage wie die Widerklage vollumfänglich ab, auferlegte dem Kläger 10/11 und\nder Beklagten 1/11 der Gerichtskosten und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Beklagte (BG act. 43 = OG\nact. 48). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht (OG\nact. 49).\n\nMit Urteil vom 25. Juni 2004 wies auch das Obergericht (II. Zivilkammer) die Klage ab. Die bezirksgerichtliche Abweisung der Widerklage blieb unangefochten,\nweshalb das Obergericht mit Beschluss desselben Tages davon Vormerk nahm,\ndass diesbezüglich das bezirksgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei\n(OG act. 71 = KG act. 2).\n\n2. Der Kläger führt gegen das genannte obergerichtliche Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die Klage im\n- 4 -\n\nUmfang von Fr. 50'000.-- nebst Zins gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur\nNeubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1).\n\nDie Beklagte beantragt, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act.\n16). Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9).\nDer Kläger leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert erstreckter Frist (KG\nact. 13).\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO.\n\n"}