Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO; § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 274.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.