c) Zusammenfassend bestand keinerlei prozessrechtlich begründete Veranlassung, eine Ungleichbehandlung der Parteien durch Zulassung des Beschwerdegegners zur Beweisaussage im Sinne von § 150 ZPO als geboten erscheinen zu lassen. Indem das Obergericht den Beschwerdegegner dennoch zur Beweisaussage zuliess, verletzte es einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache ist an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. - 11 - III.