Es wäre auf der Hand gelegen, dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen, auch um klare und einsehbare Verhältnisse zu schaffen, die behauptete Honorarvereinbarung gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich fixiert hätte. Hat er davon abgesehen, so hat er den ihm daraus erwachsenden Beweisnotstand zu vertreten. Jedenfalls kann nicht von einem prozessualen Ungleichgewicht der Kräfte gesprochen werden, welches durch Zulassung zur Beweisaussage und damit verbunden durch prozessuale Bevorzugung des Beschwerdegegners hergestellt werden soll.