Soweit liegt offensichtlich kein prozessuales Ungleichgewicht zwischen den Parteien vor. Inwiefern eine unbillige Beweislastverteilung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Eine solche kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Beweismittel der Natur nach kaum gegeben sind bzw. schwer zugänglich sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beweissicherung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beweismittel aber aus Nachlässigkeit oder Unsorgfalt nicht gesichert wurden (vgl. ZR 82/1983 Nr. 89 S. 230 linke Spalte; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 150 ZPO).