Vorliegend stehen sich zwei natürliche Personen als Parteien gegenüber. Der klassische Fall, dass eine Partei, welche juristische Person ist, am Ausgang des Verfahrens interessierte Organe als Zeugen für ihre Darstellung nennen kann, liegt also nicht vor. Im übrigen nennt vorliegend keine Partei Zeugen, welche aus eigener Wahrnehmung über die fragliche Unterredung der Parteien, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes stützt, berichten können. Somit stellt sich auch nicht die Frage, ob ein solcher Zeuge allenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. - 10 -