b) Ein gewisses prozessuales Ungleichgewicht trifft den Beschwerdegegner, indem ihn, der aus der behaupteten mündlichen Honorarvereinbarung einen Anspruch ableitet, nach Art. 8 ZGB die Beweislast trifft. Es ist nicht Sache der Anwendung des kantonalen Prozessrechts bzw. hier der Bestimmungen über die Zulassung zur Beweisaussage, ein bundesrechtlich gewolltes Ungleichgewicht zu beseitigen oder gar ins Gegenteil zu verkehren.