Nicht genügen darf, entgegen der Ansicht des Obergerichts im angefochtenen Entscheid, dass die in einem Beweisnotstand befindliche Partei „nicht als unglaubwürdig erscheint“ (KG act. 2 S. 21) bzw. dass nach Würdigung der Aussagen beider Parteien in der persönlichen Befragung durch den Sachrichter die Aussagen der einen Partei glaubhafter erscheinen als diejenigen der andern Partei. An der bisherigen restriktiven Praxis ist unter geltendem Recht festzuhalten.