Frank/Sträuli/Messner (a.a.O., N 1 zu § 150 ZPO) nennt als solche Gründe, dass einer Partei Zeugen gegenüberstehen, die am Prozessausgang nicht weniger interessiert sind als sie selbst, oder wo eine unbillige Beweislastverteilung der Korrektur bedarf bzw. wo ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden soll.