Die Zulassung nur einer Partei zur Beweisaussage stellt eine vom Gesetzgeber gewollte Ungleichbehandlung der Parteien dar. Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. So ist vorliegend ein besonderes Augenmerk auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV zu richten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, ist eine Bevorzugung einer der Parteien durch Zulassung zur Beweisaussage zulässig. Frank/Sträuli/Messner (a.a.