Der Entwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung sieht also eine wesentlich andere Gestaltung der Beweisaussage als das geltende zürcherische Recht vor. Weiter ist ein Entwurf noch kein geltendes Recht, und es steht nicht einmal fest, dass die Beweisaussage im künftig geltenden Bundesrecht entsprechend dem Entwurf geregelt sein wird. Der Hinweis des Obergerichts auf den Entwurf zur Begründung einer Lockerung der bisher strengen Praxis bei der Zulassung der Beweisaussage gemäss geltendem zürcherischem Recht ist daher unbehilflich. - 9 -