3. a) Nach § 150 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine der Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze zulassen. Im Gegensatz zur vom Obergericht angeführten Regelung gemäss dem Vorentwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung ist es nach zürcherischem Prozessrecht also nicht zulässig, die Beweisaussagen beider Parteien abzunehmen. Davon geht auch das Obergericht im angefochtenen Entscheid aus. Der Entwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung sieht also eine wesentlich andere Gestaltung der Beweisaussage als das geltende zürcherische Recht vor.