Gemäss dem gesetzgeberischen Willen solle aber die Beweisaussage nur als ultima ratio und damit nicht in jedem Fall zugelassen werden. Während also das Obergericht selbst für die Zulassung zur Beweisaussage als erste Voraussetzung fordere, diese müsse aufgrund aller Umstände geboten sein, und es die Glaubwürdigkeit einer Partei erst in zweiter Linie voraussetze, prüfe es bei der konkreten Würdigung aber nur die Frage der Glaubwürdigkeit und habe kein Wort darüber verloren, weshalb hier die Beweisaussage gerade angesichts der konkreten Umstände geboten sein solle. Daher erweise sich die obergerichtliche Begründung als widersprüchlich und damit willkürlich (KG act. 1 S. 10 f. Ziff.