Daher müsste mit dieser Begründung die Beweisaussage ungeachtet der konkreten Umstände in jedem Fall zugelassen werden. Eine zusätzliche Voraussetzung ausser derjenigen, dass die Partei nicht unglaubwürdig sein dürfe, gäbe es somit nicht. Gemäss dem gesetzgeberischen Willen solle aber die Beweisaussage nur als ultima ratio und damit nicht in jedem Fall zugelassen werden.