be das Obergericht zwar darauf hingewiesen, das Interesse an der Erforschung des wahren Sachverhalts, welches trotz aller formeller Bestimmungen dem Zivilprozess zugrunde liege, spreche für dessen Zulassung zur Beweisaussage. Damit werde aber nicht ersichtlich, weshalb gerade die im vorliegenden Prozess bestehenden konkreten Umstände die Zulassung der Beweisaussage als geboten erscheinen lassen sollten, denn ein solches Interesse an der Wahrheitsfindung liege jedem Prozess zugrunde. Daher müsste mit dieser Begründung die Beweisaussage ungeachtet der konkreten Umstände in jedem Fall zugelassen werden.