Der Beschwerdeführer fährt fort, die Begründung des angefochtenen Entscheids leide auch an einem inneren Widerspruch. In seinen theoretischen Erwägungen zu der von ihm für notwendig erachteten Lockerung der bisherigen Praxis sei das Obergericht zum Schluss gelangt, es müsse genügen, dass „die Beweisaussage als Beweismittel angesichts aller Umstände geboten“ erscheine und dass die „betreffende Partei nicht als unglaubwürdig“ erscheine. Seinen Entscheid, welche der Parteien zur Beweiswürdigung zuzulassen sei, stütze das Obergericht aber ausschliesslich auf eine antizipierte Würdigung der bei der persönlichen Befragung gegebenen Darstellung des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers.