Die absolut präjudizierende Wirkung der Vorprüfung betreffend die Zulassungsfrage sei daher offensichtlich. Da der Vorentscheid über die Zulassung zur Beweisaussage mit seinen weitreichenden Folgen für den Endentscheid somit aufgrund von Aussagen gefällt werde, welchen keine Beweiseigenschaft zukomme, erscheine es als gänzlich unhaltbar und daher willkürlich, von der bisherigen restriktiven Praxis abzuweichen, im Gegenteil könne ein derart präjudizierender, auf blosse Parteiaussagen gestützter Entscheid entsprechend der bisherigen Praxis und nach dem Willen des Gesetzgebers nur ganz ausnahmsweise, als ultima ratio, in Betracht fallen. (KG act. 1 S. 8 - 10 Ziff. 12.2).