Es liege aber auf der Hand, dass zum vornherein nicht zu erwarten gewesen sei, die Darstellung in der Beweisaussage würde anders ausfallen als jene in der persönlichen Befragung, und die Würdigung der Beweisaussage würde von derjenigen im Vorentscheid betreffend die Zulassung abweichen. Der Beschwerdegegner habe in der Beweisaussage denn auch seine behauptete mündliche Honorarvereinbarung bestätigt und das Obergericht habe sich - wie schon bei der Vorprüfung - für die Richtigkeit dieser Darstellung entschieden. Die absolut präjudizierende Wirkung der Vorprüfung betreffend die Zulassungsfrage sei daher offensichtlich.