dieser Vorprüfung für das nachfolgende Urteil eine ausschlaggebende Wirkung zu, indem sie zum Ergebnis geführt habe, dass der Beschwerdegegner glaubwürdiger und daher zur Beweisaussage zuzulassen sei und dadurch die eigene Darstellung beweisen könne. Zwar folge anschliessend noch die eigentliche Beweisaussage und die Beweiswürdigung. Es liege aber auf der Hand, dass zum vornherein nicht zu erwarten gewesen sei, die Darstellung in der Beweisaussage würde anders ausfallen als jene in der persönlichen Befragung, und die Würdigung der Beweisaussage würde von derjenigen im Vorentscheid betreffend die Zulassung abweichen.