Vorliegend komme hinzu, so der Beschwerdeführer weiter, dass zur umstrittenen Frage, ob eine mündliche Honorarvereinbarung zustande gekommen sei, keine anderen Beweismittel als die Beweisaussage zur Verfügung gestanden seien. Daher habe sich die Vorprüfung zur Frage der Zulassung zur Beweisaussage ausschliesslich auf die nicht als Beweis geltende persönliche Befragung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners stützen können. Dennoch komme - 7 -