Die persönliche Befragung sei aber schon von Gesetzes wegen die notwendige Grundlage für die Prüfung der Zulassungsfrage, obwohl sie keinen Beweis bilde und daher der freien Beweiswürdigung gar nicht zugänglich sei. Das Argument, die Zurückhaltung bei der Zulassung der Beweisaussage laufe dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwider, sei daher logisch nicht nachvollziehbar und vermöge eine Lockerung der restriktiven Zulassungspraxis nicht zu begründen.