Diese Aussagen bildeten gemäss § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis. Eine Aussage gemäss § 149 ZPO könne daher auch dort nicht frei gewürdigt werden, wo das Bundesrecht selbst freie Beweiswürdigung vorschreibe (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 149 ZPO). Die persönliche Befragung sei aber schon von Gesetzes wegen die notwendige Grundlage für die Prüfung der Zulassungsfrage, obwohl sie keinen Beweis bilde und daher der freien Beweiswürdigung gar nicht zugänglich sei.