Vielmehr könne nach konstanter Rechtsprechung ein solcher Antrag ohne Gehörsverweigerung abgelehnt werden, sofern die Behörde in vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten Beweises annehmen könne, dass ihre aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr geändert werde. Insofern bestehe kein grundlegender Unterschied zur Beweisaussage, über deren Zulassung ebenfalls in einer antizipierten Beweiswürdigung entschieden werde. Bei dieser handle es sich aber um eine Vorprüfung besonderer Art, bei welcher die Aussagen in der persönlichen Befragung gewürdigt würden. Diese Aussagen bildeten gemäss § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis.