2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch auf Abnahme eines Zeugenbeweises ganz allgemein, insbesondere auch bei problematischen Zeugen, keineswegs so gesichert, wie sie es formuliere. Vielmehr könne nach konstanter Rechtsprechung ein solcher Antrag ohne Gehörsverweigerung abgelehnt werden, sofern die Behörde in vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten Beweises annehmen könne, dass ihre aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr geändert werde.