Abnahme aller anderen Beweismittel in Frage komme, und dass sie nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes geboten sein müsse. Nicht gerechtfertigt erscheine es, die Zulassung so einschränkend zu handhaben, dass die Beweisaussage praktisch nur in Frage komme, wenn die beweisführende Partei ihren Beweis fast schon erbracht habe und völlig glaubwürdig erscheine, sodass die Zu- - 6 -