Zulassung der Beweisaussage nach Ermessen bedeute im Effekt eine recht weit gehende antizipierte Würdigung, was für die Abnahme anderer Beweise richtigerweise nur sehr restriktiv zugelassen werde. Der Entwurf der Expertenkommission für ein Bundes-Zivilprozessrecht sehe als Beweismittel die Beweisaussage einer oder beider Parteien in den Formen der Zeugeneinvernahme vor (Art. 186 VE CH-ZPO). Die einfache Parteibefragung solle ausser bei der Vervollständigung ungenügender Vorträge nicht mehr vorkommen und nicht als Beweismittel gelten. Dies alles lege eine massvolle Lockerung der bisher äusserst restriktiven zürcherischen Praxis nahe. Es bleibe dabei, dass die Beweisaussage erst nach