geltendem Recht ohne weiteres zu respektieren. Es lasse sich allerdings nicht übersehen, dass die zum Teil markante Zurückhaltung der Praxis, die Beweisaussage abzunehmen, mit anderen Tendenzen und Prinzipien des Prozessrechts in einem gewissen Kontrast stünde. In erster Linie laufe es dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Zurückdrängen formeller Beweisregeln zuwider. Wie schon der Regierungsrat bei der ZPO-Revision 1976 erläutert habe, gebe es Zeugen, welche nicht weniger problematisch seien als eine Partei. Auf die Einvernahme auch eines solchen Zeugen habe die beweispflichtige Partei aber einen festen, durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgesicherten Anspruch. Die