ken stelle das Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich auf. Unter Hinweis auf die Problematik der Aussage in eigener Sache werde „zurückhaltende“ Anwendung empfohlen. Beispielhaft würden als Anwendungsfälle genannt eine unbillige Beweislastverteilung, die Herstellung des prozessualen Gleichgewichts oder die Abwendung eines Beweisnotstandes. Letztlich liege die Zulassung zur Beweisaussage im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und es bestehe dafür kein unbedingter Anspruch der Partei (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, zu § 150 ZPO). Die Beschränkung auf nur eine Partei und die Subsidiarität der Beweisaussage seien nach