Zur Frage, wann eine Beweisaussage zuzulassen sei, hält das Obergericht allgemein folgendes fest bzw. zitiert im Wortlaut seinen ursprünglichen Entscheid: Die Beweisaussage nach geltendem zürcherischem Recht sei nach gesetzlicher Vorschrift insofern subsidiär, als sie „nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten“ sein müsse (§ 150 Abs. 1 ZPO). Sie könne ferner nicht beiden Parteien gestattet werden. Andere Schran- - 5 -