139 S. 15). Im heute angefochtenen Urteil verweist das Obergericht bezüglich der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners auf seine Erwägungen im angefochtenen Urteil, welche es vorangehend im Wortlaut wiedergegeben hat, und nimmt in der Folge eine Würdigung der Darstellung des Beschwerdeführers vor (KG act. 2 S. 23 - 25). Abschliessend hält es fest, die Darstellung des Beschwerdegegners sei erheblich glaubhafter als diejenige des Beschwerdeführers. Das rechtfertige es, den Beschwerdegegner zur Beweisaussage zuzulassen, im Bewusstsein, dass damit ein gewisses beweismässiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien geschaffen werde (S. 25).