1. Das Kassationsgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom 24. Mai 2004 fest, das Obergericht habe in seinem ersten Urteil vom 14. November 2003 den verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem es den Beschwerdegegner zur Beweisaussage zugelassen habe, ohne triftige Gründe nennen zu können, weshalb es den Beschwerdeführer nicht zu einer solchen angehalten habe (OG act. 139 S. 15).