4. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Alfred K, es sei das angefochtene obergerichtliche Urteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2002 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). R beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils (KG act. 13). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 10). II.