3. Mit Urteil vom 29. Juni 2004 hiess das Obergericht die Widerklage wiederum gut und verpflichtete Alfred K, R Fr. 52'125.85 nebst Zins zu bezahlen. Die Hauptklage wies es erneut ab, soweit sie noch zu beurteilen war (OG act. 140 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt Werner K kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1) und Berufung beim Bundesgericht (OG Prot. S. 5). - 4 -